17 mer gleich im Ablauf ausfallen. Die Straf- und Zivilklägerin erwähnte aber wiederum den Vorfall am Wohnort des Beschuldigten, wo dieser ihr Gesicht umfasst, sie geküsst und im Lift anschliessend ihre Hand über den Hosen über sein Glied gestreift habe (pag. 84, Z. 68 ff.). Weiter schilderte sie erneut den Vorfall in den Räumlichkeiten der H.________ AG, als der Beschuldigte sie gepackt, geküsst sowie an den Brüsten und unter den Unterhosen am Genitalbereich berührt habe (pag.