77, Z. 87 f.). Allein diese Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin erscheinen der Kammer als sehr detailliert und glaubhaft, und zwar sowohl bezüglich des Rahmen- als auch des Kerngeschehens. Gleiches gilt auch für die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme. Ihre Aussagen betreffend das Kerngeschehen (Vorfälle im Auto, am Wohnort des Beschuldigten, anlässlich der Fahrt mit dem L.________ sowie in den Räumlichkeiten der Firma) blieben konstant und grundsätzlich widerspruchsfrei, wenn auch nicht gleich detailliert wie die Erstaussagen bei der Polizei.