Nennenswerte spontane Selbstkorrekturen, Zugeben von Erinnerungslücken und Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Aussagen sind in diesen tatnächsten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kaum auszumachen. Hingegen ist festzustellen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete, gerade in Bezug auf die eigentlichen Übergriffe. Sie sprach von Küssen, relativierte aber sogleich, dass diese ohne Zunge gewesen seien (pag. 73, Z. 250.), dass er ihre Hand über der Hose über sein Geschlecht gefahren habe (pag. 73, Z. 258), dass er sie nach dem Vorfall bei sich zu Hause bei der Rückfahrt wirklich in Ruhe gelassen habe (pag. 74, Z. 267)