69, Z. 55, Übernahme Betreibungen des Bruders, pag. 70, Z. 60 f., Anstellung Schwester und eigene Lohnerhöhung, pag. 80, Z. 257 ff.). Dass die Straf- und Zivilklägerin die Firma nicht umgehend nach dem ersten Vorfall verlassen und den Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen hast, ist daher auch nachvollziehbar. All diese Realkennzeichen sprechen für ein reales, selbst erlebtes Geschehen. Nennenswerte spontane Selbstkorrekturen, Zugeben von Erinnerungslücken und Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Aussagen sind in diesen tatnächsten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kaum auszumachen.