78, Z. 113 ff.). Mit den detaillierten Schilderungen durch die Straf- und Zivilklägerin verbunden ist auch deren Schilderung von Nebensächlichkeiten bzw. überflüssigen Details, d.h. von Einzelheiten, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben und für das Kerngeschehen unnötig sind. Unter anderem erzählte sie, wie ihr der Beschuldigte nach einem Gespräch bei ihr zu Hause betreffend Kredit der Eltern einen Job angeboten