In den Ausführungen ist zwar keine ungeordnete Reproduktionsweise auszumachen, d.h. der Geschehensablauf wurde chronologisch und örtlich geordnet vorgetragen; nichtsdestotrotz erscheinen die Aussagen als erlebnisbasiert und nicht als Produkt konstruierter Überlegungen aufgrund bewusster oder unbewusster Falschanschuldigungen. Auch sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weder detailarm noch sonst wie auffällig karg. Sie verfügen über erheblichen Detailreichtum sowohl zum Rahmen- als auch zum eigentlichen Kerngeschehen.