Gerade die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Polizei imponieren durch zahlreiche Realkennzeichen. Über weite Strecken erfolgten Schilderungen zum Rahmen- und Kerngeschehen auf offene Fragen in freier und gleichbleibender Erzählung ohne Strukturbrüche (vgl. insbesondere pag. 70, Z. 65 ff., pag. 72, Z. 184 ff., pag. 77, Z. 60 ff.). Die Aussagen zeichnen sich durch logische Konsistenz und Widerspruchsfreiheit aus. In den Ausführungen ist zwar keine ungeordnete Reproduktionsweise auszumachen, d.h. der Geschehensablauf wurde chronologisch und örtlich geordnet vorgetragen;