13.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 13.3.1 Zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Vorab ist festzustellen, dass sich weder aus den vorliegenden Chat-Nachrichten noch aus den sich in den Akten befindlichen Selfies Rückschlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ziehen lassen. Allerdings helfen sie auch betreffend die zu behandelnden Vorwürfe nur bedingt weiter. Daher hat die Kammer in ihrer Würdigung das Augenmerk auf die im Verfahren gemachten Aussagen der beteiligten Personen, beginnend mit der Straf- und Zivilklägerin, zu richten.