Welche in diesen Berichten beschriebenen psychischen bzw. körperlichen Symptome auf die geschilderten Übergriffe durch den Beschuldigten zurückzuführen sind, lässt sich – mit Blick auf die erwähnte sexuelle Ausbeutung in der Kindheit – nicht abschliessend beurteilen. Auf die übrigen objektiven Beweismittel wird – sofern relevant – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. 13.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 13.3.1