phil. G.________ die psychischen bzw. körperlichen Beschwerden der Straf- und Zivilklägerin zumindest teilweise auf die geschilderten Erlebnisse mit dem Beschuldigten zurückführt. Genaue Rückschlüsse lassen sich gestützt auf die vorliegenden Berichte allerdings keine ziehen. Welche in diesen Berichten beschriebenen psychischen bzw. körperlichen Symptome auf die geschilderten Übergriffe durch den Beschuldigten zurückzuführen sind, lässt sich – mit Blick auf die erwähnte sexuelle Ausbeutung in der Kindheit – nicht abschliessend beurteilen.