14 vorgerufen habe. Sie leide an verschiedenen Symptomen, die in ihrer Gesamtheit als posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden könnten. Diesen Berichten ist zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin gesundheitlich seit längerer Zeit angeschlagen ist und es auch aktuell immer wieder zu körperlichen und psychischen Einbrüchen kommt. Tatsache ist, dass die Straf- und Zivilklägerin auch gegenüber lic. phil. G.________ und der Q.________ Bern Übergriffe durch den Beschuldigten erwähnt hat und lic. phil. G.__