_ vom 27. Januar 2021 (pag. 665 f.) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Arbeitstätigkeit der Straf- und Zivilklägerin zu mehr Zufriedenheit, Selbstbewusstsein, Ablenkung von der Vergangenheit und einer besseren sozialen Integration führe. Wenn sie nicht arbeitstätig sei oder über ihr Leben nachdenke sei ihre Grundstimmung gereizt und traurig. Ihre Gedanken würden insbesondere um ihre aktuelle Lebenssituation sowie um die Geschehnisse mit dem Beschuldigten kreisen. Sie klage über Einschlafstörungen und regelmässige Alpträume mit visuellen Eindrücken der vergangenen traumatischen Übergriffe und leide an morgendlichen Weinkrämpfen und Antriebslosigkeit.