lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass die im ersten Bericht geschilderten Symptome unverändert seien und ein Klinikaufenthalt in Betracht gezogen werden müsse. Die Gedanken der Straf- und Zivilklägerin würden täglich um den Beschuldigten kreisen, ihre Stressaktivierung sei chronisch erhöht, der soziale Rückzug habe sich noch verstärkt und in die Therapie komme sie nur in Begleitung. Sie habe visuelle und körperliche Flashbacks (Erlebnisse mit dem Onkel und Arbeitgeber), Alpträume, berichte von Aggressionsphantasien gegenüber dem Beschuldigten und leide unter einer chronischen Magenentzündung, die zumindest teilweise stressinduziert scheine.