Daraus lässt sich allerdings noch nicht ableiten, dass die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Übergriffe nicht passiert sind. Hinsichtlich Bericht von Dr. med. O.________ vom 7. November 2017 (pag. 149) kann sich die Kammer ebenfalls den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Dem besagten Bericht ist zu entnehmen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bereits seit dem 8. Januar 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Bezüglich der hier zu beurteilenden Fälle habe die Patientin einige Vorfälle erwähnt, an denen sie sexuell vom Beschuldigten belästigt worden sei. Er habe sie z.B. im Auto zwischen den Beinen berührt.