Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen, wobei sich der Gemütszustand der Straf- und Zivilklägerin gestützt auf die vorliegenden Selfies nicht einschätzen lässt. Diese haben hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe ferner nur wenig Aussagekraft und vermögen keinen Aufschluss über eine allfällige Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu geben. Die Selfies zeigen ohne Weiteres auf, dass zwischen den beiden eine gewisse Nähe bestanden hat. Daraus lässt sich allerdings noch nicht ableiten, dass die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Übergriffe nicht passiert sind.