Folgendes fest: Eher nichtssagend sind nach Ansicht des Gerichts die sich in den Akten befindlichen Selfies, welche Aufschluss über eine allfällige Beziehung zwischen C.________ und A.________ geben sollten. Keinesfalls stehen diese im Widerspruch zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Das Gericht ist hier eher der Auffassung, dass C.________ auf den eingelangten Fotografien einen nicht allzu glücklichen Eindruck hinterlässt (insbesondere pag. 21 und 23).