sind die vorliegenden Nachrichten dann auch übersetzt. Es lässt sich daraus unschwer ablesen, dass der Beschuldigte eine ganz andere Sprache spricht als die Straf- und Zivilklägerin: Ausdrücke wie «mein Herz» kommen bei ihm häufig, bei ihr kaum vor; sie spricht von «was Du mir angetan hast» (pag. 43), er davon, dass er sie sehr liebt (pag 43). Bezeichnend ist denn auch die vom Beschuldigten gewählte Häufigkeit und Auswahl der verschickten sog. «Emoticons» (etwa pag. 34 f.). Die Vorinstanz hielt zu den sich in den Akten befindlichen Selfies (pag. 21 ff.) Folgendes fest: