12 Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Chat-Nachrichten den Beschuldigten weder gross zu belasten, noch zu entlasten vermögen. Ob diese Chats inhaltlich vollständig sind oder nicht, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Auffällig ist jedoch, dass der Beschuldigte viele zeitlich kurz aufeinanderfolgende Nachrichten verschickte (etwa pag. 33 f.) und den vorliegenden Auszügen auch Antworten der Straf- und Zivilklägerin zu entnehmen sind (etwa pag. 31 f.). Ab pag. 40 ff. sind die vorliegenden Nachrichten dann auch übersetzt.