Diese hielt hinsichtlich der Chat-Nachrichten (pag. 26 ff.) etwa fest: Die, wie ebenfalls bereits erwähnt, nicht vollständigen Chat-Nachrichten vermögen A.________ weder gross zu belasten, noch zu entlasten, zeigen aber auch auf, dass sich der Beschuldigte zumindest ein Mal bei C.________ entschuldigt hat. Sie vermögen aber, mangels wenig Aussagekraft, auch nicht die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als unglaubwürdig erscheinen zu lassen.