117 ff., pag. 119 ff.) und M.________ (pag. 123 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die bis anhin gemachten Aussagen eingehend und korrekt zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 435 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 673 ff.).