Insgesamt seien die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft und diejenigen des Beschuldigten nicht (pag. 687 ff.). 11. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Tathandlungen einzig, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin bei ihr zu Hause kennengelernt und ihr eine Stelle im Betrieb der H.________ AG angeboten, diese sich in der Folge mit ihm im P.________ getroffen und anschliessend in der Zeit von ca. März/April 2016 bis Ende Mai 2016 bei der H.________ AG, unter dem Beschuldigten als Geschäftsführer, gearbeitet hat.