Dies zeige ein klares Aggravieren seinerseits und sei denn auch nicht nachvollziehbar, habe der Beschuldigte doch selber gesagt, dass zwischen ihnen beiden nichts Sexuelles gewesen sei. Es seien keine strukturellen Unterschiede in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Arbeitsverhältnis und zu den sexuellen Handlungen zu erkennen. Auch einen grossen Widerspruch im Kernsachverhalt gebe es nicht. Wenn ein Opfer sich sodann nicht wehren dürfe, könne es seine Rechte nie wahrnehmen.