Hier müsse man sich aber fragen, weshalb er sie dann nicht in der Probezeit entlassen habe. Hinsichtlich der Art seiner Beziehung zu ihr habe der Beschuldigte sodann widersprüchliche Aussagen gemacht, etwa zur Frage der Liebesbeziehung oder zu den Küssen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er auch erstmals vorgebracht, dass die Straf- und Zivilklägerin ihm bei der Autofahrt zwischen die Beine gefasst habe. Dies zeige ein klares Aggravieren seinerseits und sei denn auch nicht nachvollziehbar, habe der Beschuldigte doch selber gesagt, dass zwischen ihnen beiden nichts Sexuelles gewesen sei.