Hinzu würden die Aussagen von Frau N.________ kommen, welche einfach ihre Erinnerungen zu Protokoll gegeben habe. Dem Arztbericht von Frau O.________ sei sodann zu entnehmen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin mehrfach bei ihr gemeldet und von Belästigungen durch den Arbeitgeber berichtet habe. Der Beschuldigte gehe demgegenüber bereits bei seiner ersten Einvernahme zum Gegenangriff über und dies ziehe sich dann über alle Befragungen hin. So behaupte er, die Straf- und Zivilklägerin und Frau N._____