Dass die Fortsetzung nicht bereits am darauffolgenden Tag stattgefunden habe, sei wohl eher auf die Polizei als auf die Straf- und Zivilklägerin zurückzuführen. Die erste Befragung umfasse daher die Einvernahme vom 1. und vom 4. Juli 2016. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihre Erlebnisse in chronologischer Reihenfolge geschildert, weshalb sie den letzten bzw. schlimmsten Vorfall dann auch erst im Rahmen des zweiten Teils am 4. Juli 2016 angesprochen habe. Ihre Aussagen bei der Polizei seien sehr detailliert ausgefallen, es gebe keine Übertreibungen und auch keine Widersprüche.