_ brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, es gehe vorliegend um vier Vorwürfe von sexuellen Übergriffen, wobei keine objektiven Beweismittel vorliegen würden. Die Straf- und Zivilklägerin habe bei der Polizei ausführlich geschildert, wie sie den Beschuldigten kennengelernt habe, dass sie bereits im März mit ihrer Arbeit begonnen habe und was in der Folge geschehen sei. Der erste Übergriff vom März 2016 sei nicht angeklagt worden, weil der Strafantrag zu spät gestellt worden sei.