Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er ihr nähergekommen sei, als sie dies evtl. gewollt habe bzw. sie aufgrund ihres Alters nicht abgeblockt oder widersprüchliche Signale gesendet habe. Fest stehe jedoch, dass die angeklagten Vorwürfe nicht zweifelsfrei erstellt seien, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen sei (pag. 685 ff.). 10.2 Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwältin D.________ brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, es gehe vorliegend um vier Vorwürfe von sexuellen Übergriffen, wobei keine objektiven Beweismittel vorliegen würden.