Seltsam sei auch, dass die Straf- und Zivilklägerin ihre Schwester und die beste Freundin dem angeblich übergriffigen Chef habe aussetzen wollen. Es könne gut sein, dass die Straf- und Zivilklägerin die Nähe zum Beschuldigten allenfalls nicht so sehr gesucht habe, wie er ihre Nähe oder die eine oder andere Zärtlichkeit. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er ihr nähergekommen sei, als sie dies evtl. gewollt habe bzw. sie aufgrund ihres Alters nicht abgeblockt oder widersprüchliche Signale gesendet habe.