Die Aussagen von Frau N.________ seien demgegenüber mit Vorsicht zu geniessen, insbesondere was nach der Einvernahme noch ergänzt worden sei. Schliesslich habe die Straf- und Zivilklägerin nur diejenigen Chatnachrichten in das Verfahren eingebracht, welche zu ihren Aussagen passen würden. Es sei weiter davon auszugehen, dass sie sich anders verhalten hätte, wenn die Übergriffe vom 22. März 2016 tatsächlich stattgefunden hätten.