9 verfahren aktiv bewirtschafte. Unglaubhaft sei weiter, dass sie aufgrund der angeblichen Übergriffe durch den Beschuldigten «Flashbacks» habe, sei doch der Übergriff durch den Onkel weitaus traumatisierender gewesen. Weiter unklar sei die persönliche Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten. Dass zwischen den beiden nicht nur ein rein berufliches Verhältnis bestanden habe, ergebe sich auch aus den Aussagen der Auskunftsperson M.________. Die Aussagen von Frau N._____