Es gebe auch im Kernsachverhalt grosse Widersprüche. Die Straf- und Zivilklägerin habe mit dem Strafverfahren wohl eine gute Grundlage für das Zivilverfahren schaffen wollen, zumal auch Ansprüche aus dem Gleichstellungsgesetz geltend gemacht worden seien. Das Zivilverfahren sei bis heute sistiert. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Straf- und Zivilklägerin dadurch ein grosses Interesse habe, den Beschuldigten einer strafrechtlichen Verurteilung zuzuführen.