So habe die Straf- und Zivilklägerin hinsichtlich der Fahrt im L.________ ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr über die Hose gestrichen. Zuvor habe sie noch zu Protokoll gegeben, er habe seine Hand an ihren Intimbereich gepresst. Dies sei ein entscheidendes Detail. Gleiches gelte hinsichtlich des weiteren angeblichen Übergriffs im Auto, wo die Straf- und Zivilklägerin unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, ob der Beschuldigte sie unter oder über dem Büstenhalter angefasst und wie oft er zugedrückt habe. Es gebe auch im Kernsachverhalt grosse Widersprüche.