Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin könnten nicht pauschal als unglaubhaft abgetan werden, was die Beurteilung schwieriger mache. Interessant sei in diesem Zusammenhang, dass sie die Nebenschauplätze und die arbeitsrechtlichen Fragen immer sehr detailliert beschreibe, den Kernsachverhalt demgegenüber nicht. Die erste Einvernahme sei auf Wunsch der Straf- und Zivilklägerin unterbrochen worden. Es gebe zudem Widersprüche, welche die Vorinstanz nicht beachtet habe. So habe die Straf- und Zivilklägerin hinsichtlich der Fahrt im L.________ ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr über die Hose gestrichen.