Ausschlaggebend sei die Aussagenanalyse. Die Vorinstanz habe die Aussagen auf lediglich drei Seiten gewürdigt und dabei entscheidende Faktoren weggelassen. So etwa die Umstände und den Zeitpunkt der Verfahrensanhebung durch die Straf- und Zivilklägerin, die persönliche Beziehung der Parteien, das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach dem angeblichen ersten Übergriff und die einseitige Verfolgung der Strafbehörden gestützt auf die von der Straf- und Zivilklägerin eingereichten Beweismittel. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin könnten nicht pauschal als unglaubhaft abgetan werden, was die Beurteilung schwieriger mache.