10. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.1 Verteidigung Rechtsanwalt B.________ brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe dem Beschuldigten aufgrund seines Schwurs jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen. Es liege ein klassisches Vieraugendelikt vor. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass nur wenige und subjektive Beweismittel vorliegen würden. Es gebe Selfies, Arztberichte, verschiedene Kurzberichte und die Aussagen. Die Arztberichte und Kurzberichte würden vorliegend nicht wirklich weiterhelfen. Ausschlaggebend sei die Aussagenanalyse.