9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz wies im Rahmen ihrer Urteilsbegründung vom 13. Dezember 2018 zwar kein Beweisergebnis bzw. -fazit als solches aus, ging aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel aber von dem rechtserheblichen Sachverhalt aus, wie er von der Straf- und Zivilklägerin geschildert und in der Anklageschrift vom 7. März 2018 umschrieben wurde (Ziff. I. 1. und 3. der Anklageschrift, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 459).