BGer] 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3.1. f., BGE 143 IV 441 E. 2.2). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass ein Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, zumal seit Ablauf der Probezeit am 30. August 2016 mehr als drei Jahre vergangen sind. Das Widerrufsverfahren ist demnach einzustellen. 7 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung