Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3.1. f., BGE 143 IV 441 E. 2.2).