6. Ausgangslage Die Vorinstanz hat die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00 widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet. Sie hielt hierzu Folgendes fest (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 476; Hervorhebungen im Original): A.________ wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.8.2013 u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.