6 2013 (Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Sanktionen (Geldstrafe und Übertretungsbusse, Ziff. IV. 1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs), der gesamte Kosten- und Entschädigungspunkt sowie der Zivilpunkt (Ziff. VII. 1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs). Das Urteil kann ausser betreffend die Frage der Genugtuung nicht zuungunsten des Beschuldigten verschlechtert werden, da in den meisten Punkten nur er Berufung erklärt hat (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO).