Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind damit die Schuldsprüche unter Ziff. II. 1. und 2. des erstinstanzlichen Dispositivs (sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung), der Widerruf der bedingt gewährten Strafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August