Kosten- und Entschädigungspunkt), des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Ziff. II. 3. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie hinsichtlich des Verzichts auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. September 2016 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe (inkl. Verlängerung der Probezeit und Kostenfolge, Ziff. VI. 1.-3. des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind damit die Schuldsprüche unter Ziff.