5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wurde nur teilweise angefochten (vgl. Ziff. 2. und 4. hiervor) und ist damit bezüglich der Freisprüche von den Anschuldigungen der versuchten Nötigung evtl. Drohung und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Ziff. I. 1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs, exkl. Kosten- und Entschädigungspunkt), des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Ziff.