1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung von nicht unter Fr. 8'000.—zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 2. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. IV Weiter sei zu verfügen: