a. zur Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz an den Kanton und zur Bezahlung der Differenz von Fr. 2'102.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Privatklägerin zuhanden von deren Rechtsanwältin; b. zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin in zweiter Instanz gemäss Honorarnote. III. Zivilansprüche der Privatklägerin: