5 2. der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen ca. im April 2016 in E.________, auf der Autofahrt von Zürich nach Bern und in Bern zum Nachteil der Privatklägerin C.________. II. 1. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 2. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Weiter sei der Beschuldigte zu verurteilen: