2. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Straf- und Zivilklägerin die folgenden Anträge (pag. 700 f.): I. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Nötigung, begangen ca. Ende April / Anfang Mai 2016 in Bern, zum Nachteil der Privatklägerin C.________;