2. von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich mehrfach begangen ca. im April 2016 in E.________, auf der Autofahrt von Zürich nach Bern und in Bern, zum Nachteil von C.________; unter Auferlegung der darauf entfallenden Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennoten der privaten und amtlichen Verteidigung. IV. Herr A.________ sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. 3. des Urteils vom 09.08.2018)