652 f.). Die Straf- und Zivilklägerin wurde mit Ausnahme ihrer eigenen Befragung von der Verhandlung dispensiert. Ebenso wurde eine Konfrontation vermieden und die Öffentlichkeit während ihrer Befragung ausgeschlossen (vgl. Verfügungen vom 17. April 2019, pag. 533 ff. und 12. März 2020, pag. 606 f.).