Beantragt wurde die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer angemessenen Genugtuung von nicht unter CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2016 (mittlerer Verfall). Zudem seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Anwältin der Straf- und Zivilklägerin gemäss Honorarnote gerichtlich festzusetzen, ohne Rück- bzw. Nachzahlungspflicht. Dem Beweisantrag des Beschuldigten widersetzte sich die Straf- und Zivilklägerin nicht, diese sei jedoch als Auskunftsperson einzuvernehmen (pag. 504 f.). Mit Verfügung vom 13. März 2019 wurde die Berufungsverhandlung auf den 12. August 2019 angesetzt (pag.